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Autopilot vor Gericht: Verbot von Teslas Werbe-Aussagen zu Assistenz-System möglich

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Bild: Tesla Model Y im Autopilot-Modus auf Rennstrecke (Foto: i1Tesla)

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In dieser Woche hat vor dem Landgericht München ein Prozess gegen Tesla begonnen, der von der deutschen Wettbewerbszentrale angestrengt wurde. Darin geht es um Aussagen von Tesla zu seinem Autopilot-System. Laut seiner im vergangenen Herbst eingereichten Klage stört sich der Wirtschaftsverein, der nach eigenen Angaben 1200 Unternehmen aller Branchen und Größen als Mitglieder hat, schon an der von Tesla verwendeten Bezeichnung für das System. Damit und mit weiteren Aussagen werde der Eindruck erweckt, dass die Elektroautos bis Ende 2019 autonom fahren könnten, was aber schon rechtlich nicht möglich sei.

Tesla hat Texte schon ergänzt

Tesla-CEO Elon Musk hat wiederholt öffentlich darauf hingewiesen, dass auf die technische Fertigstellung der für autonomes Fahren nötigen Teil-Funktionen noch deren Prüfung in der Praxis und dann die behördliche Zulassung folgen muss. Die entsprechenden Hinweise auf den deutschen Tesla-Seiten gehen der Wettbewerbszentrale aber nicht weit genug, obwohl auf Aussagen wie „Bis Ende des Jahres: automatisches Fahren innerorts“ – in kleinerer Schrift – Einschränkungen folgten.

Für nicht akzeptabel erklärte der Verein auch die Formulierung „Volles Potenzial für autonomes Fahren“. Diese bezieht sich auf die in den USA sogar noch mutiger als Full-Self Driving (kurz FSD) bezeichnete Option, die laut der deutschen Beschreibung zum Zeitpunkt der Klage in 2019 „automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen“ und mehr versprach. So steht es auch heute noch auf der deutschen Tesla-Website. Aber das Kleingedruckte mit Einschränkungen darunter ist deutlich länger geworden und verweist unter anderem darauf, dass für manche Funktionen eine manuelle Blinker-Betätigung erforderlich ist.

Neuer Name für Teslas Autopilot?

Insofern ist fraglich, warum jetzt überhaupt noch über die alten Tesla-Aussagen verhandelt wird – nach Angaben der Wettbewerbszentrale soll Tesla mit der Klage dazu gebracht werden, auf sie zu verzichten. Autopilot allerdings heißt das System immer noch, und die Bezeichnung ist ja Teil des Prozesses. Nach Berichten vom ersten Verhandlungstag neigte die zuständige Richterin eher dem Kläger zu. Sie verwies auf strenge gesetzliche Maßstäbe gegen unlauteren Wettbewerb und erklärte, nach der bisherigen Tendenz sei möglich, dass die Kammer Teslas Werbung für irreführend erklären werde.

Dabei blieb aber offen, ob sich diese Tendenz auf alle von dem Wirtschaftsverein aufgeführten Punkte bezog oder nur auf manche. Mit seinen neuen Einschränkungen dürfte Tesla schon dafür gesorgt haben, dass die Aussagen im Web weniger angreifbar sind. Zudem ist dort als Zeitpunkt für weitere FSD-Funktionen jetzt nicht mehr „bis Ende des Jahres“ angegeben, sondern uneindeutiger „in naher Zukunft“. Damit bliebe die seit langem eingeführte Bezeichnung Autopilot selbst – falls diese verboten wird, dürfte sich Tesla nach einer möglichen Niederlage in erster Instanz aber nicht geschlagen geben.

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