Mit einer Klage gegen Tesla sorgte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. vor knapp drei Jahren für Aufsehen – und noch mehr, als das Landgericht München im Sommer 2020 wie von ihr gewünscht urteilte, dass mehrere Formulierungen zum Autopilot-System und der Option „volles Potenzial für autonomes Fahren“ (kurz FSD) auf der Tesla-Website irreführend seien. Statt sich mit Sternchen-Erläuterungen relativ leicht aus der Affäre zu ziehen, ging Tesla gegen das Urteil jedoch in Berufung. Wie teslamag.de jetzt bestätigen konnte, hatte das Unternehmen damit auf fast voller Front Erfolg – und diese Entscheidung ist endgültig.
Verein geht gegen Tesla bis BGH
Nach dem Münchener Urteil änderte sich bei Tesla im Web zunächst einmal nichts (das Foto oben zeigt den Stand von 2019), was schon dafür sprach, dass eine Berufungsverhandlung folgen wurde. Das bestätigte sich im November desselben Jahres, und im Oktober 2021 urteilte dann als nächste Instanz das Oberlandesgericht. Dieses Urteil war bislang nicht bekannt und liegt teslamag.de inzwischen vollständig vor. Vergangene Woche hatte die Redaktion erste Hinweise zu einem Tesla-Sieg in der Autopilot-Angelegenheit bekommen, die sich jetzt weitestgehend bestätigten.
Denn laut dem OLG München kann die Wettbewerbszentrale von Tesla zwar tatsächlich verlangen, weitere FSD-Funktionen nicht „bis Ende des Jahres“ anzukündigen. Damals war damit 2019 gemeint, und „automatisches Fahren innerorts“ stand noch ein Jahr später mit der gleichen zeitlichen Perspektive im Web. So darf es Tesla nach dem OLG-Urteil nicht mehr formulieren. Tatsächlich steht dort schon seit einiger Zeit ein weniger greifbares „in naher Zukunft“; aus dem automatischen Fahren in Städten wurde außerdem wie in den USA der „City-Lenkassistent“
Ansonsten aber weist das Gericht alle Ansinnen der Wettbewerbszentrale zurück, die Tesla sogar den Ausdruck Autopilot selbst verbieten lassen wollte. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz sei überwiegend begründet, befand das OLG. Anders als das Landgericht war es der Ansicht, dass der von Tesla auf seiner Website angesprochene „Verkehrskreis“ anhand der Beschreibungen durchaus verstehen könne, dass Elektroautos des Unternehmens in Deutschland weder autonom fahren können noch dürfen. Dabei schloss sich das OLG dem Tesla-Hinweis an, dass die Texte im Konfigurator erst bei konkretem Kauf-Interesse und damit unter erhöhter Aufmerksamkeit gelesen würden. Dass beispielsweise „Autopilot“ bei Tesla nicht autonomes Fahren bedeute, gehe aus dem Zusammenhang hervor.
Ähnliches Autopilot-Verfahren in USA
Eine Revision zu diesem Urteil von Oktober 2021 ließ das OLG mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zu, sodass es eigentlich rechtskräftig war. Die Wettbewerbszentrale legte dagegen jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, die das Wirksamwerden verzögerte. Aber inzwischen ist auch darüber entscheiden: Ende Juli wies der BGH die Beschwerde der Kläger ab, bestätigte seine stellvertretende Pressesprecherin auf Anfrage von teslamag.de. Die Autopilot und FSD-Werbung von 2019 ist in Deutschland also mit Ausnahme der Jahresangabe für endgültig zulässig erklärt worden – während in den USA ein Verfahren begonnen hat, mit dem die kalifornische Behörde DMV von Tesla ungefähr das Gleiche erreichen will wie zuvor der deutsche Verein.